GRUNDSCHULE NEERSTEDT + FÖRDERSCHULE SPRACHE NEERSTEDT
Tel. 04432-525 Fax: 04432-989869 Tel. 04432-1218 Fax: 04432-989025
Am Sportplatz 2 27801 Neerstedt
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Stand 2012
Satzung des Fördervereins der Grundschule und Förderschule Sprache Neerstedt
Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule + Förderschule Sprache Neerstedt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Neerstedt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und anderen Freunden und Förderern der Grundschule + Förderschule Sprache Neerstedt. Er will im Zusammenwirken von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie sonstigen Förderern die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Grundschule + örderschule Sprache Neerstedt ideell und materiell unterstützen und die Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Vereinen und kulturellen Einrichtungen fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Falls es den gemeinnützigen Zwecken dienlich ist, ist der Vorstand berechtigt, Kredite aufzunehmen. Diese grundsätzliche Angelegenheit bedarf jeweils der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen; über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Mitglied teilt bei seiner Anmeldung dem Vorstand die Höhe seines Beitrages mit. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf Antrag eines Mitgliedes Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung ist u.a.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar zu Beginn des Kalenderjahres.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben.
Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung per Aushang in der Schule bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Jedes Mitglied kann die Erweiterung der Tagesordnung zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, für Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 dieser Satzung dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden.
Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen fasst er solche Beschlüsse, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. In laufenden, nicht grundsätzlichen Angelegenheiten entscheidet der Vorstand allein.
Zwei Kassenprüfer sind für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu bestellen.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sprachheilschule Neerstedt zu den in § 2 festgelegten Zwecken zu verwenden hat.