Der Schulvorstand setzt sich zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiter/in und die von der Gesamtkonferenz gewählten Lehrkräfte) und zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten zum Wohle der Schule verantwortlich zusammen (§ 38 b Abs. 1 NSchG).
Der Schulvorstand entscheidet nach § 38 a Abs. 3 NSchG u. a. über den von der Schulleitung aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für Projektwochen, Werbung und Sponsoring und die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule.
Diese gemeinsame Verantwortung aller an der Schule Beteiligten ist eine gute Basis, um die Schulqualität zu erhalten und weiterzuentwickeln. Der Schulvorstand wird für 2 Jahre gewählt.